Vereinssatzung

 

Vereinssatzung

von der Hauptversammlung des Vereins in dieser Form neu beschlossen am 30.März 2007,
geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom  27.03.2009,
zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.03.2013

erneut geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31.03.2017
erneut geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22.03.2019
erneut geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.03.2021 (§11, §12)

§1 Name
(1) Der Name des Vereins ist
Turnerbund Kirchentellinsfurt 1896 e. V.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tübingen eingetragen und hat seinen Sitz in Kirchentellinsfurt.
(3) Die Farben des Vereins sind schwarz / weiß.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen.
(3) Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Bestrebungen und Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
$4 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Für Tätigkeiten im satzungsgemäßen Bereich können nach Vorstandsbeschluss angemessene Vergütungen bezahlt werden.
$5 Verbandszugehörigkeiten
(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.
(2) Dem gemäß unterwirft er sich auch den Satzungen und Ordnungen der Mitgliedsverbände des Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden.  Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.
$6 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Besondere Verdienste  um den Verein werden im Rahmen der Ehrenordnung durch die Verleihung von Ehrennadeln gewürdigt.
(4) Personen im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereins­vorstandes auf Grund eines, von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen  Aufnahmeantrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Absatz (2) sinngemäß.
2. Verlust der Mitgliedschaft
(1) Durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch die Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
(2) Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann  durch den Vorstand beschlossen werden
  1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 1 Jahr in Rückstand gekommen ist.
  2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzungen.
  3. wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder den Anordnungen des Vorstandes wiederholt widersetzt.Vor dem Beschluss des Ausschlusses in den Fällen  der Ziffer 2 und 3 ist den Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung  zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm ggf. Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig. Wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch  kein Berufungsrecht an die Hauptversammlung.
(3)       Durch Tod
(4)       Durch Auflösung des Vereins
§7 Beiträge
(1) Die Höhe einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen ein Mitglied aus sozialen Gründen von der Beitragspflicht befreien.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrags befreit.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens 1 Monat nach der Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
(4) Jede Abteilung hat die Möglichkeit, Abteilungsbeiträge einzuführen.
Der Abteilungsleiter stellt den Antrag über die Höhe eines geplanten Abteilungsbeitrags an den Hauptausschuss.
Der Hauptausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
Die Höhe des Abteilungsbeitrags darf die Höhe des jeweiligen aktuellen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Jede Abteilung, die Abteilungsbeiträge erhebt, ist für den Einzug der Beiträge selbst verantwortlich. Einmal jährlich, mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung lässt der Abteilungskassenführer oder der Abteilungsleiter seine Abteilungskasse vom Kassier des Hauptvereins prüfen.
§8 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Hauptausschuss

(2) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgaben Sonder-kommissionen gebildet werden.

§9 Hauptversammlung

(1)  Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden*, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tagen zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Kirchentellinsfurt oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise, unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2)  Die Tagesordnung hat zu enthalten:

  1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier
  2. Bericht des Kassenprüfers
  3. Berichte der Abteilungsleiter
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über Anträge
  6. Neuwahlen
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor  der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Hauptversammlung. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
(4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 2/3 der Erschienenen erforderlich.
Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht. Sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes, zu Kassenprüfern und Mitgliedern eines Ausschusses gewählt werden.
Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
(5) Zur Prüfung der Kasse wählt die Hauptversammlung neben den anderen Vereinsämtern  zwei Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre.
(6) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt
  1. wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
  2. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.

§10 Vorstand

(1)       Den Vorstand bilden:

  • Vorsitzender
  • Vorsitzender
  • Kassier
  • Schriftführer
  • Technischer Leiter
  • Sportlicher Leiter
  • Leiter Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(3) Der Vorstand ist in der Regel monatlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einladung hierzu hat in der Regel 1 Woche vor der Sitzung schriftlich oder in geeigneter Form an alle Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der  Vorstand bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Die Abstimmung ist grundsätzlich offen.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wird es bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl ersetzt. Die Wahl erfolgt durch den Hauptausschuss.  Dabei muss der Wahlturnus  beibehalten werden.
Doppelfunktionen im Vorstand sind ausgeschlossen.
Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung (gem. § 9 Abs. 7 Ziff. 1) einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden  wählt.
(7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat dieses die in seinem Besitz befindlichen Vereinsunterlagen  und Vereinsgegenstände sofort dem Vorstand auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht im nicht zu. Über die Tätigkeit im Vorstand hat er Dritten gegenüber, mit Ausnahme der von der Hauptversammlung an ihn gestellten Fragen, Stillschweigen zu bewahren.
§11 Hauptausschuss
(1)  Dem Hauptausschuss gehören an
  1. Die Mitglieder des Vorstandes
  2. Die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
  3. 4 bis 8 Mitgliedervertreter
  4. Der Ältestenrat
  5. Der Vereinsjugendleiter
(2) Sitzungen des Hauptausschusses sind mindestens vier Mal im Jahr durchzuführen.
(3) Dem Hauptausschuss obliegt
  1. der Beschluss des Haushaltsplans,
  2. die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten,
  3. die Beratung über Ordnungen des Vereins,
  4. der Beschluss über die Gründung und Auflösung von Abteilungen,
  5. der Beschluss über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art,
  6. und die Beratung sonstiger grundsätzlicher und bedeutender Fragen des Vereins.
(4) Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der  Hauptausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
Die Abstimmung ist grundsätzlich offen.
(5) Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden  und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Hauptausschusses hat dieses die in seinem Besitz befindlichen Vereinsunterlagen  und Vereinsgegenstände sofort dem Vorstand auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht im nicht zu. Über die Tätigkeit im Vorstand hat er Dritten gegenüber, mit Ausnahme der von der Hauptversammlung an ihn gestellten Fragen, Stillschweigen zu bewahren.
§12 Mitglieder des Vorstandes
(1) 1. und 2. Vorsitzender *
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils für sich alleine gesetzlicher Vertreter im Sinne des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie werden im Wechsel jeweils für 2 Jahre gewählt.
Dieser Wahlturnus beginnt mit der Wahl des 2. Vorsitzenden im Jahr 2007 und mit der Wahl des 1. Vorsitzenden ab 2008.
2007 wird der 1. Vorsitzende nochmals für ein Jahr gewählt.
(2) Der Kassier *
Der Kassier ist für die Führung des gesamten Finanzwesens des Vereins zuständig. Er hat dem Vorstand auf Anforderung einen detaillierten Kassenbericht und einmal jährlich eine Vermögensaufstellung zu geben.
Von Beschlüssen des Vorstandes, die Einnahmen oder Ausgaben betreffen, ist dem Kassier eine Kopie der Niederschrift für seine Unterlagen zu geben.
Der Kassier hat auf Anforderung der Kassenprüfer sämtliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Er wird ab 2008 für jeweils 2 Jahre gewählt.
(3) Der Schriftführer *
Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschrift der Sitzungen des Vorstandes, des Hauptausschusses und der Hauptversammlung, Im Übrigen unterstützt er den Vorstand beim gesamten Schriftverkehr des Vereins.
Er wird ab 2007 für jeweils 2 Jahre gewählt.
(4) Der technische Leiter *
Ihm obliegt die Betreuung der technischen Einrichtungen des Vereins. Dazu gehören insbesondere die Sportanlage und das Vereinsheim.
Er wird ab 2013 für jeweils 2 Jahre im Wechsel mit dem Sportlichen Leiter gewählt.
(5) Der sportliche Leiter *
Ihm obliegt die sportliche Entwicklung des Vereins. Dabei vertritt er die Interessen aller Abteilungen hinsichtlich des sportlichen Angebots des Vereins im Vorstand. Er wird für 2 Jahre im Wechsel mit dem Technischen Leiter gewählt. 2013 erfolgt die Wahl für 1 Jahr
(6) Der Leiter Öffentlichkeitsarbeit *
Er ist zuständig für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit  des Vereins.  Er wird im Wechsel mit dem Schriftführer für 2 Jahre gewählt.
§13 Mitglieder des Hauptausschusses
(1) Der  Vereinsjugendleiter *
Der Vereinsjugendleiter ist für die Koordinierung der Jugendarbeit sämtlicher Abteilungen zuständig. Er wird von der Jugendversammlung gem. Jugendordnung gewählt.
(2) Die Abteilungsleiter *
Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet, der auf Vorschlag der Abteilung von der Hauptversammlung für jeweils ein Jahr gewählt wird. Scheidet während der Amtsperiode ein Abteilungsleiter aus, so bestellt der Hauptausschuss einen kommissarischen Leiter bis zur nächsten Hauptversammlung.
Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der  jährlichen Prüfung durch den Vereinskassier.
(3) Mitgliedervertreter
Es werden bis zu 6 Mitgliedervertreter gewählt. Sie wirken im Hauptausschuss ohne spezielle Funktion stimmberechtigt bei der Erledigung der laufenden Vereinsangele­genheiten mit.
Sie werden auf 2 Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen so, dass jedes Jahr 3 Mitglieder neu für 2 Jahre gewählt werden und aus der Wahl des letzten Jahres 3 Mitglieder noch für 1 Jahr im Hauptausschuss verbleiben.
(4) Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus maximal 4 älteren, erfahrenen und verdienten Mitgliedern des Vereins. Sie wirken beratend und stimmberechtigt im Hauptausschuss mit.
Sie werden von der Hauptversammlung jeweils auf 2 Jahr gewählt.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung  den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitgliedern.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Kirchentellinsfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
§15 Datenschutz
(1) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Kirchentellinsfurt, 31. März 2017
Michael Hoffmann Heiko Werner
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

 

*  Die  Begriffe sind Funktionsbezeichnungen und sowohl für männliche und weibliche  Personen gemeint. Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird in der gesamten Satzung auf die geschlechtsspezifische Bezeichnung verzichtet.